1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Die Modellfluggruppe Amt Entlebuch, nachstehend MGAE genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.
1.2 Die MGAE ist Mitglied des regionalen Modellflugverbandes (RMV) 3 im Sinne von Art. 3.1 der entsprechenden RMV-Statuten. Die MG ist mit ihren Mitgliedern diesem angeschlossen. Sie ist über den RMV 3 und dem Schweizerischen Modellflugverband (SMV) dem Aero Club der Schweiz (AeCS) angeschlossen.
1.3 Die MGAE ist ein Zusammenschluss von Modellfliegern und Freunden des Modellfluges aus dem lokalen Bereich, der unmittelbaren Nachbarschaft sowie aus der übrigen Schweiz.
1.4 Der Sitz der MGAE ist im mittleren Amt Entlebuch.
1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck und Aufgaben
2.1 Zwecke der MGAE sind:
- die Motivation der Modellflieger im Sinne der Erhaltung einer von Sportlichkeit, Kameradschaft und Kreativität gekennzeichneten Freizeitbeschäftigung;
- die Förderung der Sicherheit und Umweltverträglichkeit des Modellfluges sowie die Leistung von Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung ihrer Akzeptanz;
- die Motivation der Modellflieger zum Konstruieren, Bauen und Fliegen von Modell- Luftfahrzeugen und anderen nicht manntragenden Fluggeräten;
- die Förderung des modellfliegerischen Nachwuchses;
- die Organisation und Mithilfe von Veranstaltungen, Kursen, Ausstellungen und sportlichen Meisterschaften;
- die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Gruppenmitglieder;
- die Unterstützung und Koordination der Anstrengungen seiner Mitglieder auf den vorgenannten Gebieten.
2.2 Die MGAE vertritt die Anliegen seiner Mitglieder im RMV und SMV und, über diesen gegenüber nationalen und internationalen Behörden und Organisationen.
3 Mitgliedschaft
3.1 Die MGAE besteht aus:
- Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Gönner
3.2 Wer Flugmodelle baut und fliegt ist Aktivmitglied. Diese werden unterteilt in:
- Junioren (12. bis 17. Lebensjahr, diese haben ab dem 16. Lebensjahr das Stimm- und Wahlrecht)
- Senioren (ab 18. Lebensjahr)
3.3 Im Sinne von Art. 3.2 und 3.3 der Statuten des RMV 3 ist für Aktivmitglieder die Mitgliedschaft beim AeCS obligatorisch.
3.4 Als Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in hervorragender Weise um die MGAE oder allgemein um die Fliegerei verdient gemacht hat. Sie geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder, sind jedoch von den finanziellen Verpflichtungen gegenüber der MGAE befreit. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes, oder eines Mitgliedes an der ordentlichen Generalversammlung.
3.5 Gönner kann jedermann (natürliche und juristische Personen) werden, der die MGAE durch einen Gönnerbeitrag unterstützt. Sie werden über die Aktivitäten der MGAE orientiert und zu der ordentlichen Generalversammlung eingeladen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
3.6 Das Eintrittsgesuch muss schriftlich auf offiziellem Formular eingereicht werden. Die provisorische Aufnahme beschliesst der Vorstand unter Vorbehalt der definitiven Aufnahme durch die Haupt-(HV) oder Generalversammlung (GV). Minderjährige brauchen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
3.7 Der Austritt eines Mitgliedes kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss bis zum 1. Dezember schriftlich eingereicht werden. Erfolgt das Gesuch nicht fristgerecht (Poststempel), muss der Jahresbeitrag für das kommende Jahr entrichtet werden.
3.8 Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen, werden gestrichen. Die Streichung entbindet nicht von der Regelung der bestehenden finanziellen Verpflichtung.
3.9 Mitglieder, die diese Statuten grob missachten, schwer gegen die Interessen der MGAE verstossen oder durch unehrenhaftes Verhalten deren Ansehen schädigen, werden vom Vorstand mit schriftlicher Begründung ausgeschlossen. Nach Eröffnung des Ausschlusses kann das Mitglied innert 30 Tagen schriftlich zu Handen der HV rekurrieren.
3.10 Die Zustimmung der 2/3 Mehrheit des Vereinsvorstandes entscheidet über eine Wiederaufnahme als provisorisches Vereinsmitglied bei ausgeschlossenen Mitgliedern. Über eine definitive Aufnahme in die MGAE entscheidet die 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten an der Generalversammlung unter Teilnahme des betroffenen provisorischen Mitgliedes.
4 Organisation
4.1 Die Organe der MGAE sind:
- die Generalversammlung (GV)
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
4.2 Die Generalversammlung
4.2.1 Der Generalversammlung stehen die folgenden unübertragbaren Befugnisse zu:
- Genehmigung des Protokolls der letzten GV;
- Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung. Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle;
- Genehmigung des Budgets;
- Wahl des Präsidenten (Obmann), des übrigen Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;
- Festsetzung der Jahresbeiträge sowie der finanziellen Kompetenz des Vorstandes;
- Annahme und Änderungen der Statuten und Reglemente;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Auszeichnung von Mitgliedern mit besonderen Verdiensten;
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Tätigkeiten;
- Beschlussfassung über alle Anträge, die ihr nach Art. 4.2.5 vorgelegt werden;
- Auflösung der MGAE.
4.2.2 Die GV wird vom Vorstand als ordentliche HV einmal jährlich nach Ende des Vereinsjahres einberufen, im Übrigen als ausserordentliche HV nach Massgabe der Bedürfnisse.
4.2.3 Eine ausserordentliche GV muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel (1/5) der Mitglieder, der Vorstand oder die Revisoren dies verlangen. In diesen Fällen ist das Begehren um Einberufung der GV schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Traktanden beim Vorstand einzureichen.
4.2.4 Die Einladung zur GV erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden sowie der Zeit und des Ortes der Versammlung und ist wenigstens 20 Tage vor dem vorgesehenen Versammlungstermin der Post zu übergeben oder per E-Mail zuzustellen. Eine GV, die nicht in dieser Weise einberufen wurde, kann keine gültigen Beschlüsse fassen. Über Geschäfte oder Anträge, die nicht ordnungsgemäss eingereicht worden sind, oder auf der Traktandenliste stehen, kann weder verhandelt noch Beschluss gefasst werden.
4.2.5 Anträge und Beschwerden müssen spätestens 7 Tage vor der GV schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
4.2.6 Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied hat an der HV eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
4.2.7 Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Statuten etwas anderes bestimmen. Die Stimmabgabe erfolgt offen, jedoch geheim, wenn wenigstens ein Fünftel (1/5) der anwesenden Stimmberechtigten oder der Vorstand dies verlangt.
4.2.8 Über die Beschlüsse der GV ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4.3 Der Vorstand
4.3.1 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
- dem Präsidenten (Obmann)
- dem Aktuar
- dem Kassier
- den weiteren Mitgliedern, wie Flugplatzchef, RC-Chef, Spartenchef etc.
Ihre Ressorts sind durch spezielle Pflichtenhefte geregelt. Die Kumulierung von Ämtern innerhalb des Vorstandes ist zulässig.
4.3.2 Dem Vorstand obliegen:
- die Vorbereitung der Geschäfte der GV;
- die Vertretung der Modellfluggruppe nach aussen;
- die Ausübung aller Befugnisse, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind;
- Beschlussfassung über die Benützung der Fluggelände im Rahmen der Benutzungsreglemente;
- das Geschäftsreglement.
4.3.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlüsse gilt das einfache Mehr. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid.
4.3.4 Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandmitgliedern einberufen. Über Beschlüsse der Vorstandsitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4.3.5 Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4.4 Die Kontrollstelle
4.4.1 Die MGAE hat zwei Rechnungsrevisoren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
4.4.2 Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung anhand der Bücher und Belege. Sie erstattet der HV schriftlich Bericht und Antrag.
4.4.3 Die GV wählt die Revisoren für eine Amtsdauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
5 Jahresbeiträge, Vermögen, Haftung
5.1 Die finanzielle Mittel der MGAE bestehen aus:
- dem Vereinsvermögen
- den Mitgliederbeiträgen
- den Gönnerbeiträgen
- den Einkünften aus der Vereinstätigkeit
- den Subventionen und Zuwendungen
5.2 Die Mitgliederbeiträge werden von der HV auf Antrag des Vorstandes und in Funktion des Budgets festgesetzt.
5.3 Für die Verpflichtung der MGAE haftet ausschliesslich das Gruppenvermögen. Eine persönliche Haftung der Gruppenmitglieder besteht nicht.
5.4 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Gruppenvermögen.
5.5 Weitere Ausführungen siehe im Geschäftsreglement der MGAE
6 Statutenänderung und Auflösung
6.1 Anträge zur Änderung der Statuten werden vom Vorstand aus eigener Initiative oder auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes der GV gemäss Art. 4.2.5 zur Beschlussfassung vorgelegt.
6.2 Der Beschluss über die Auflösung der MGAE kann nur an einer GV gefasst werden. Er erfordert die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
6.3 Bei Auflösung der MGAE ist das Vereinsvermögen an den RMV 3 treuhänderisch bis zu einer allfälligen Neugründung einer regionalen Modellfluggruppe zu übergeben. Erfolgt innerhalb von 10 Jahren nach Auflösung der MGAE keine Neugründung, so geht das Vermögen zweckgebunden für den Modellflugsport in den Besitz des RMV 3 über.
7 Schlussbestimmungen
7.1 Die vorliegenden Statuten treten nach der Annahme durch die Generalversammlung vom 2. März 2012 sofort in Kraft. Sie stehen in keinem Widerspruch zu den Statuten des RMV, des SMV und des AeCS. Sie ersetzen die früheren Statuten vom 29. Februar 2010 und 24. März 1995.
7.2 Die MGAE übergibt dem RMV 3 ein Exemplar dieser Statuten wie auch aller zukünftigen Änderungen zur Einsicht.
STATUTEN MG AMT ENTLEBUCH V2012 (PDF)